Lamplmayr Gastronomieservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 


Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

•1)      Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, die durch die Auftragserteilung anerkannt und verbindlich werden bzw. einen integrierten Bestandteil des Vertrages darstellen.

1.2 Abweichende Vereinbarungen sowie allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftrag-

gebers bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

•2)      Angebote und Bestellungen

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Verkäufe, Aufträge und Verträge mit uns kommen grundsätzlich erst mit unserer 

schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Verkäufe, die von unseren Reisenden

getätigt wurden, werden daher erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.

 

•3)      Preise

3.1 Unseren Preisen liegen die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Lohn-, Personal- und Materialkosten zugrunde. Unsere Preise sind daher freibleibend.

3.2 Sollten sich die Preise bis zum Zeitpunkt der Lieferung, aus welchem Grunde auch immer, erhöhen, sind wir berechtigt, diese Kostenerhöhung dem Auftraggeber anzulasten.

3.3 Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk und verstehen sich in Euro

(ohne Umsatzsteuer).

 

•4)      Lieferungen

4.1 Verbindliche Lieferfristen können von uns nicht zugesagt werden, es sind demgemäß jegliche

Schadenersatzforderungen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist ausgeschlossen. Wir bemühen uns aber nach besten Kräften, den Käufer gemäß der getroffenen Vereinbarung pünktlich zu beliefern.

4.2 Betriebsstörungen aller Art bei uns oder unseren Lieferanten, Elemantarereignisse, Streiks und sonstige, von uns nicht zu vertretende oder vorhersehbare Umstände berechtigen uns,

die Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass deswegen dem Käufer

Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zustünden.

4.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die als selbständige Lieferungen behandelt werden.

4.4 Voraussetzungen für einen Rücktritt des Bestellers vom Vertrag bei auffälligem Lieferverzug

ist grobes Verschulden unsererseits sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten, ange-

messenen Nachfrist Voraussetzung. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenem Briefes geltend zu machen.

 

•5)      Gefahrenübergang/Versand

  • 5.1 Der Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den

Spediteur oder Frachtführer, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

  • 5.2 Die Lieferung erfolgt am Versandort (Österreichische zollfreie Zone nach unserer freien Wahl

oder Lager (Linz). Der Versand der bestellten Maschinen, Geräte oder Anlagen erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mangels einer anderen Vereinbarung gilt grundsätzlich Frankolieferung bis Aufstellungsort. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Antrag des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen.

5.3  Die Versandkosten trägt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich der Käufer.

 

•6)      Eigentumsvorbehalt

6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Betreibungskosten aus allen

Lieferungen unser Eigentum.

6.2 Der Käufer ist lediglich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Gewerbes weiter zu veräußern. Diese Berechtigung besteht jedoch nicht, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder erkennen muss, dass er unsere Forderung bei Fälligkeit nicht zur Gänze fristgerecht bezahlen kann.

6.3 Der Käufer tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen schon jetzt unwiderruflich an uns ab, wobei diese Forderungen zugleich als

Forderungen von uns entstehen. Der Käufer verpflichtet sich, die Abtretung bei Entstehen der Forderung an seinen Büchern oder im Rahmen seiner EDV-Buchhaltung zu vermerken.

6.4 Eine Verpfändung, Sicherungsübereingang oder sonstige Belastung der Vorbehaltsware ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf unser Vorbehaltseigentum sind unverzüglich zu melden, der Käufer hat alles zur Abwehr derartiger Zugriffe Dritter Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen und uns hinsichtlich aller Kosten aus der Währung unserer Eigentumsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere hinsichtlich der Kosten eines allfälligen Exssindierungsprozesses schad- und klaglos zu halten.

6.5 Der Käufer tritt sie ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche im voraus von uns ab.

6.6 Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Käufers

ein Konkurs- oder Ausgleichverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Unser Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.

6.7 Der Käufer ist verpflichtet, uns über den Verbleib oder eine allfällige Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers, Auskunft zu geben.

6.8 Die durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

•7)      Zahlung

7.1 Die im Kaufvertrag vereinbarte Anzahlung ist bei Bestellung zu leisten, der Restkaufpreis - falls nicht anders vereinbart - wird bei Übernahme des Kaufgegenstandes binnen 4 Tagen zur Zahlung fällig.

7.2 Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig.

7.3 Eingeräumte Rabatte , Boni, etc. sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

7.4 Wechsel und Schecks werden mit unserer ausdrücklichen Zustimmung nur unter Vorbehalt und nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige Bezahlung. Alle Spesen, Gebühren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe der Prolongation, zu Lasten des Käufers, sie sind im voraus bar zu bezahlen. Für

rechtzeitige Vorlage, Protest und/oder Nichteinlösung eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt.

7.5 Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug, alle zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fälligen Forderungen gegen den Käufer werden ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Weiters verpflichtet sich der Käufer bei Über-

schreitung des Zahlungszieles aus welchem Grunde auch immer, neben bankmäßigen

Verzugszinsen von mindestens 1 % p.M. die Kosten eines Inkassobüros zu bezahlen und ist außerdem damit einverstanden, dass Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und Inkassospesen

dem Kapital hinzugerechnet werden.

7.6 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder

einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

7.7 Fällige Gegenforderungen können gegen unsere Ansprüche nur dann aufgerechnet werden, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder sie rechtskräftig

gerichtlich zugesprochen worden ist.

7.8 Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Insbesondere darf der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen oder nicht vollständiger Lieferung nicht verweigern oder verzögern.

7.9 Wir sind berechtigt, die Auslieferung jeder bei uns bestellten Ware solange zu unterlassen, bis der Käufer sämtliche im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat.

7.10 Alle Zahlungen an uns sind ohne Rücksicht auf gegenteilige Widmung zuerst auf Kosten und Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von uns anzurechnen.

7.11 Mehrere Besteller haften zur ungeteilten Hand für alle von ihnen übernommenen Verpflichtungen.

 

•8)      Beanstandungen

8.1 Mängelrügen hinsichtlich der Menge und Qualität der Waren und Rügen wegen einer anderen Ware als bestellt, müssen schriftlich erfolgen und sind nur innerhalb von 3 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort laut Lieferschein zulässig. Nach Ablauf der Frist gilt

die Ware als unbeanstandet übernommen.

8.2 Unseren Reisenden gegenüber erhobene Mängelrügen sind für uns unverbindlich.

8.3 Bei termingerechter Lieferung und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir nach unserer

Wahl Mängelbehebung, Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware.

Sonstige Ansprüche bzw. Mängelfolgen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

•9)      Behördliche Zulassung, Steuern und Abgaben

9.1 Mit dem Tag es Kaufes oder der Lieferung übernimmt der Käufer die Verpflichtung zur Zahlung aller anfallenden Steuern, Abgaben und Gebühren. Alle zur Benützung und Aufstellung des Kaufgegenstandes eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Käufer selbst beizubringen. Die Nichterteilung oder Schwierigkeiten bei der Erteilung von Genehmigungen berechtigen den Käufer nicht vom Vertrag zurückzutreten oder die Zahlung zurückzuhalten.

 

•10)   Nebenabreden/Änderungen des Kaufvertrages:

10.1 Nebenabreden oder Vorbehalte sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Lieferfirma

bestätigt worden sind.

10.2 Nebenabreden, nachträgliche Änderungen des Kaufvertrages oder sonstigen Zu-

Zusicherungen bedürfen zum Zweck der Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch

die Verkäufer.

 

•11)   Inkasso

11.1 Vertreter, die keine Inkassovollmacht besitzen sind zur Entgegennahme von Zahlungen

nicht berechtigt.

 

•12)   Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Käufers

uns gegenüber ist Enns.

12.2 Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Käufer ist österreichisches Recht

anzuwenden.

12.3 Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen  Geschäft

entstehenden Rechtsschwierigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen

Gerichtes in Enns vereinbar.


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